Seit Jahresbeginn 2021 ist das Vereinte Königreich endgültig kein Teil der Europäischen Union mehr. Mit Ende der vereinbarten Übergangszeit erloschen unter anderem sämtliche bis dahin geltende Handelsabkommen. Wir zeigen in unserem Beitrag, welche Auswirkungen der BREXIT auf die Geschäfte in Onlineshops hat und worauf Verbraucher bei Bestellungen in UK-Onlineshops ab sofort achten müssen.
Zölle und Gebühren
Ein wesentlicher Punkt im Handelsabkommen zwischen der EU und Großbritannien ist die Regelung, dass weiterhin die Zollfreiheit für alle Güter gilt. Das bedeutet, dass für Bestellungen aus Großbritannien in die EU weiterhin keine Zollgebühren anfallen. Aber Achtung, dies gilt nur für Güter, deren Ursprung innerhalb Großbritanniens liegt. Verkauft ein britischer Onlineshop beispielsweise Mode aus Italien, kann es hingegen zu Zollabgaben kommen.
In der Praxis kommt es häufig vor, dass noch weitere Einfuhrabgaben und Gebühren berechnet werden: zum Beispiel zusätzliche Bearbeitungsgebühren für den etwas aufwendigeren Versandprozess. Es häufen sich außerdem Berichte über Fälle, bei denen UK-Shops nicht expliziert alle anfallende Zusatzkosten im Vorhinein bekanntgaben – ein sehr ärgerliches Unterfangen für Verbraucher.
Einfuhrumsatzsteuer
Überschreitet der Warenwert inklusive Versandkosten einen bestimmten Betrag, fällt die sogenannte Einfuhrumsatzsteuer an, also die Versteuerung des jeweiligen Produktes im Zielland. Es gilt: Ab einem Warenwert von 22 Euro fällt eine Steuer von 20 Prozent (Österreich) bzw. 19 Prozent (Deutschland) an. Der Betrag errechnet sich aus der Summe des Warenwertes plus Versandkosten. In der Schweiz liegt die Einfuhrumsatzsteuer bei 7,7 Prozent.
Sonderfall Schweiz:
Bestellt man in einem UK-Onlineshop von der Schweiz aus, gelten noch einmal andere Regelungen und einige Besonderheiten, da die Schweiz ebenfalls nicht zur Europäischen Union gehört, und das Handelsabkommen EU-UK nicht angewandt werden kann. Zwischen der Schweiz und Großbritannien wurde aber ein eigenes Abkommen geschlossen, welches den Handel zwischen den beiden Nicht-EU-Ländern seit dem BREXIT regelt.
Für Bestellungen in die Schweiz gilt generell Folgendes: Kann bei einem Import in die Schweiz in der Ursprungserklärung nachgewiesen werden, dass die online gekauften Güter ihren Ursprung innerhalb der EU haben, können diese zollfrei die Grenze passieren. Dies wurde im Freihandelsabkommen Schweiz-EU vereinbart. Da Großbritannien nicht mehr zur EU gehört, unterliegen Waren mit Ursprung in Großbritannien nicht mehr dieser Regelung. Es gelten dann die Exportzollansätze aus dem Schweizer Zolltarif „Tares“, die online eingesehen werden können.
Rückgaben, Retouren und Widerrufsrecht
Vor dem BREXIT galten für den Widerruf von Kaufverträgen im Onlinehandel die Regelungen der Europäischen Union. Diese sahen für die meisten online gekauften Güter ein Widerrufsrecht von 14 Kalendertagen ab Warenerhalt vor. Seit dem Brexit müssen britische Onlineshops dieses europäische Widerrufsrecht nicht mehr verpflichtend anwenden. In der Praxis heißt das, dass entweder das britische Widerrufsrecht (30 Tage) oder das deutsche bzw. österreichische Widerrufsrecht (14 Tage) gilt. Vorausgesetzt, der Onlineshop ist auf den Handel in diesen Ländern ausgerichtet (.at- oder .de-Domain, deutsche Sprache, etc.).
Gut zu wissen: Egal ob es das Widerrufsrecht oder einen Streit um Bearbeitungsgebühren betrifft – jede gerichtliche Auseinandersetzung zwischen einem EU- und Nicht-EU-Land ist mit Aufwand verbunden. So kann sich ein Rechtsstreit mit einem britischen Onlineshop auch in die Länge ziehen, da z.B. ein inländisches sowie ein britisches Gericht hinzugezogen werden müssen.
Fazit: Zwar wurde der Handel seit dem BREXIT durch die Freihandelsabkommen EU-UK und Schweiz-UK geregelt, in der Praxis kommt es aber immer noch zu Problemen bei Käufen in britischen Onlineshops. Diese betreffen vor allem die Seite der Verbraucher, die häufig mit überraschenden Zusatzkosten konfrontiert werden. Dass Unternehmen innerhalb der EU und in der UK mit den neuen Handelsregelungen noch nicht ganz vertraut sind, verstärkt zusätzlich die Probleme in der Praxis.
Titelfoto: ©Tevarak (istock)
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Ein Kommentar
Toller Beitrag – herzlichen Dank! Liebe Grüsse aus dem „Sonderfall Schweiz“!